Finanzierung
Die Finanzierung der Pflegekosten sowie die Aufteilung der Kosten zwischen Krankenversicherung, versicherter Person und Kantonen/Gemeinden ist klar geregelt.
Die kassenpflichtigen Pflegeleistungen werden wie folgt finanziert:
Beitrag der Krankenversicherer pro Pflegestunde:
• Grundpflege CHF 52.60
• Untersuchung und Behandlung CHF 63.00
• Abklärung, Beratung, Koordination CHF 76.90
Pro Einsatz werden minimal 10 Minuten in Rechnung gestellt. Anschliessend wird in Einheiten von 5 Minuten abgerechnet (geregelt in Art. 7a KLV).
Die Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause werden den Bezügerinnen und Bezügern von Ergänzungsleistungen zur AHV oder IV zurückerstattet, sofern sie nicht bereits durch eine Versicherung gedeckt sind.
Auch AHV- und IV-Rentnerinnen und -rentner, die keine Ergänzungsleistungen erhalten, können Anspruch auf die Rückerstattung von Krankheits- und Behinderungskosten haben, wenn wegen dieser Kosten die Ausgaben die Einnahmen überschreiten.
Anträge sind bei den zuständigen Ergänzungsleistungs-Stellen einzureichen. Diese befinden sich in der Regel bei der kantonalen AHV-Ausgleichskasse des Wohnkantons.
Weitere Informationen finden Sie unter www.ahv-iv.ch
Eine Hilflosenentschädigung erhalten Menschen jeden Alters, die in leichtem, mittlerem oder schwerem Grad hilflos sind. Als hilflos gilt, wer für alltägliche Lebensverrichtungen wie Aufstehen, Ankleiden, Sich-Setzen, Essen, Körperpflege etc. Hilfe benötigt. Die Hilflosenentschädigung wird unabhängig von Einkommen und Vermögen entrichtet.
Die Anträge für Hilflosenentschädigung sind der IV-Stelle des Wohnsitzkantons zuzustellen. Die Antragsformulare können auf www.ahv-iv.ch heruntergeladen werden.
Das Schweizer Stimmvolk hat der «einheitlichen Finanzierung im Gesundheitswesen» am 24. November zugestimmt. Auch Spitex Schweiz wird diese bedeutende Reform mit Überzeugung mittragen und umsetzen.
Künftig werden Fehlanreize behoben sein, da alle Gesundheitsleistungen einheitlich finanziert werden. Die einheitliche Finanzierung der ambulanten und stationären Behandlungen wird ab 2028 umgesetzt, in der Pflege ab 2032.
Die Kantone werden neu für mindestens 26,9 Prozent und die Kassen für höchstens 73,1 Prozent der Kosten aufkommen. Und zwar unabhängig davon, ob die Leistung ambulant erbracht wird oder stationär.
Heute werden die Leistungen im Gesundheitswesen nicht einheitlich finanziert. Bei ambulanten Behandlungen (in der Arztpraxis, beim Therapeuten oder im Spital ohne Übernachtung) bezahlt die Krankenkasse 100 Prozent. Bei stationären Behandlungen (im Spital mit Übernachtung) übernimmt der Kanton mindestens 55 Prozent, bei Pflegeleistungen zu Hause oder im Pflegeheim knapp die Hälfte der Kosten. Den Rest übernimmt jeweils die Krankenkasse.