Rechtliche Grundlagen
Die rechtlichen Grundlagen, die für die Spitex und ihre Klient:innen relevant und massgebend sind, werden in den folgenden Gesetzen, Verordnungen und Bestimmungen festgelegt.
Art. 25 a KVG regelt von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu übernehmenden Leistungen sowie die Aufteilung der Finanzierung dieser Leistungen.
In Art. 56 KVG geht es um die Vorgaben zur Wirtschaftlichkeit der Leistungen.
Art. 44 KVG regelt den Tarifschutz.
Art. 52 KVG regelt die Handhabung von Analysen, Arzneimitteln, MItteln und Gegenständen und deren Vergütung.
Art. 7 und 7a listen die kassenpflichtigen Pflegeleistungen auf und legen die Beiträge der Krankenversicherer fest.
In Art. 8 und 8a wird festgehalten, bei welchen Leistungen es einen ärztlichen Auftrag braucht und wie die Bedarfsermittlung durch die Spitex zu erfolgen hat.
Art. 9 regelt die Abrechnung der Pflegeleistungen durch die Spitex.
In Art. 20a regelt die Liste der Mittel und Gegenstände. Die eigentliche Liste wird auf der Website des BAG veröffentlicht.
Art. 51 regelt die Voraussetzung für die Zulassung von Spitex-Organisationen.
AHVG Art. 43 ist das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen.
ELG Art. 14 – Art. 16
Viele Rechtsbestimmungen über die Hilfe und Pflege zu Hause sind kantonal oder gar auf Gemeindeebene geregelt. Informationen über die rechtlichen Bestimmungen sind bei den entsprechenden Kantonen respektive Gemeinden erhältlich.
Spitex Schweiz hat mit den Krankenversicherern verbindliche Verträge und Vereinbarungen abgeschlossen: